Revision des Bioethikgesetzes abgeschlossen

Das französische Parlament hat am 23. Juni 2011 das Bioethikgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz ist das Ergebnis der erfolgreichen Umsetzung der im Gesetz von 2004 vorgesehenen Revisionsklausel.

Zur Anpassung des geltenden Rechts an die jüngsten wissenschaftlichen Fortschritte wurde das Bioethikgesetz vom 6. August 2004, das aus der ersten Überprüfung der Gesetze von 1994 hervorgegangen war, überarbeitet. Wenige Tage nach der Nationalversammlung hat der Senat am 23. Juni 2011 ebenfalls die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses zum Bioethikgesetz angenommen. Die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes sind:

• Künstliche Befruchtung. Das Gesetz erlaubt die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zur Kindeszeugung nur im Fall einer medizinisch bedingten Unfruchtbarkeit. Die Spender von Samen bzw. Eizellen (Gameten) müssen volljährig sein, aber sich nicht unbedingt bereits fortgepflanzt haben. „Sie erhalten die Möglichkeit einen Teil ihrer Keimzellen entnehmen und aufbewahren zu lassen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt für sich selbst für eine künstliche Befruchtung zu nutzen“, heißt es im Gesetz. Darüber hinaus ist das Einfrieren von Eizellen (Vitrifizierung) gestattet. Die Anonymität der Spender bleibt gewahrt: „Es werden weder Informationen zum Spender noch zum Empfänger bekannt gegeben“. Es bleibt auch beim Verbot der Implantation eines Embryo nach dem Tode des Vaters, der Leihmutterschaft sowie der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfestellung zur Kindeszeugung für gleichgeschlechtliche Paare.

• Embryonenforschung. Das Gesetz untersagt weiterhin im Grundsatz die Forschung an Embryonen und menschlichen embryonalen Stammzellen. Sie kann jedoch in Ausnahmefällen erlaubt werden, „wenn die wissenschaftliche Relevanz des Forschungsprojekts erwiesen ist; wenn die Forschungsarbeiten wichtige medizinische Fortschritte ermöglichen; wenn eindeutig erwiesen ist, dass das gewünschte Ergebnis nur durch die Forschung an menschlichen Embryonen, embryonalen Stammzellen bzw. Stammzelllinien erreicht werden kann“.

• Organspende. „In Gymnasien und Hochschulen wird über die gesetzlichen Bestimmungen zu Organspenden zu Transplantationszwecken informiert sowie über die Möglichkeiten, zu Lebzeiten den diesbezüglichen Wunsch zum Ausdruck zu bringen, sei es durch die Anmeldung im nationalen Transplantationsregister oder durch Information der Angehörigen“, so das Gesetz. Die Crossover-Spende ist im Falle der Inkompatibilität zwischen Angehörigen erlaubt: Zwei Spenderkandidaten, die mit ihrem erkrankten Verwandten inkompatibel sind, können ihre jeweiligen Empfänger tauschen. Das Gesetz sieht eine Ausweitung des Personenkreises von Lebendspendern vor. Die Anonymität zwischen Spender und Empfänger wird gewahrt.

• Pränataldiagnostik. Ziel der Pränataldiagnostik ist die Untersuchung des Embryos bzw. Fötus in utero zur Feststellung schwerwiegender Erkrankungen. Das Gesetz besagt: „Jede schwangere Frau erhält auf Wunsch bei ihrem Arztbesuch eine zuverlässige, klare und ihrer Situation angepasste Beratung zu den Möglichkeiten biomedizinischer und bildgebender Verfahren zur Abklärung eventueller Erkrankungen des Embryos bzw. Fötus, die den Verlauf bzw. die Fortsetzung der Schwangerschaft beeinträchtigen könnten. […] Der Verantwortliche (Arzt oder Hebamme) gibt die Ergebnisse seiner Untersuchungen an die Schwangere weiter und gibt die zum Verständnis notwendigen Erläuterungen.“

• Revision des Gesetzes. Wie die vorangegangenen enthält auch das neue Bioethikgesetz eine Revisionsklausel, die festlegt, dass das neue Gesetz innerhalb von maximal sieben Jahren nach Inkrafttreten überprüft werden muss.

Die Meinungen zu den Vorschlägen, die in der parlamentarischen Diskussion auf eine Lockerung des Gesetzes vom 6.8.2004 abzielten, waren in der Nationalversammlung und im Senat sowohl bei den Mehrheitsparteien als auch bei der Opposition geteilt.

Redakteurin:
Jana Ulbricht, jana.ulbricht@diplomatie.gourv.fr