Richtlinie zur Förderung von deutsch-französischen Verbundvorhaben zu antimikrobiellen Resistenzen

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Infektionskrankheiten stellen eine ernste Bedrohung für die Gesundheit der Menschen dar und gehören weltweit zu den häufigsten Todesursachen. Eine zunehmende Gefahr besteht in der steigenden Anzahl und globalen Ausbreitung von Krankheitserregern, die gegen einen oder mehrere antimikrobielle Wirkstoffe resistent geworden sind. Die Entstehung von antimikrobiellen Resistenzen (AMR) erschwert die Behandlung vieler häufig vorkommenden Infektionen, bedroht den Erfolg zahlreicher alltäglicher medizinischer Interventionen und verursacht schon heute Todesfälle. Es besteht daher ein hoher Bedarf an antimikrobiellen Wirkstoffen mit neuen Wirkmechanismen, um auch in Zukunft die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gewährleisten zu können. Zur Bekämpfung von AMR sind jedoch noch eine Reihe weiterer Maßnahmen wie die Förderung einer sachgemäßen Verwendung von Antiinfektiva und der Ausbau von Überwachungssystemen für den Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe erforderlich. Dazu gehört auch, das Auftreten und die Verbreitung resistenter Erreger zu erforschen.

Die Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von AMR und die Entwicklung neuer Antiinfektiva werden bereits auf nationaler und internationaler Ebene adressiert, so z. B. im globalen Aktionsplan der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Bekämpfung von AMR und in der Deutschen Antibiotika Resistenz-Strategie (DART 2020). Die WHO betonte im Februar 2017 die Dringlichkeit der Entwicklung neuer Antibiotika und veröffentlichte eine Liste mit priorisierten Erregern, für die derzeit der höchste FuE1-Bedarf besteht. Im Jahr 2015 wurde unter deutschem G7-Vorsitz die „Berliner Erklärung zur Bekämpfung von Antibiotika-Resistenzen“ verabschiedet. Sein Engagement für Globale Gesundheit setzte Deutschland bei der G20-Präsidentschaft im Jahr 2017 fort und konnte zusammen mit den G20-Partnern wichtige Impulse setzen, um den Kampf gegen Gesundheitskrisen und die globale Bedrohung durch AMR weiter voranzutreiben. Als ein wichtiges Ergebnis wurde 2018 unter deutscher Federführung der Global AMR R&D Hub ins Leben gerufen, der zu einer besseren Koordinierung der weltweiten Investitionen in FuE zu AMR führen soll. Um der Herausforderung der AMR zu begegnen ist es notwendig, die Forschungsaktivitäten über Staatsgrenzen hinweg zu koordinieren, transnationale Forschungskooperationen zu etablieren und bestehende Expertisen und Infrastrukturen effizienter zu nutzen.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die vorliegende „Richtlinie zu Förderung von deutsch-französischen Verbundvorhaben zu antimikrobiellen Resistenzen“ greift die genannten Empfehlungen auf. Sie ist eingebettet in die Hightech-Strategie und das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.
Für Frankreich und Deutschland als wissensbasierte Volkswirtschaften sind Bildung, Forschung und Innovation besonders wichtig. Beide Länder besitzen herausragende Expertisen im Bereich der Gesundheitswissenschaften und stehen im kontinuierlichen Austausch zu ihren nationalen Forschungs- und Innovationsstrategien. Aufgrund der bisherigen erfolgreichen transnationalen Kooperation wurde beim 6. Forum zur deutsch-französischen Forschungskooperation am 19. Juni 2018 vereinbart, die Zusammenarbeit fortzuführen und speziell im Bereich der AMR zu stärken. Beide Seiten beabsichtigen, dafür jeweils bis zu 7 Mio. Euro für bilaterale Forschungsprojekte auf der Basis zweier gemeinsamer Förderbekanntmachungen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser bilateralen Zusammenarbeit leisten Deutschland und Frankreich einen Beitrag für ein zukunftsfähiges Europa und eine verbesserte Gesundheitsversorgung der europäischen Bevölkerung.

Im Rahmen der Förderrichtlinie sollen Kooperationsprojekte deutscher und französischer Partner gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem Ministerium für Hochschulen, Forschung und Innovation der Französischen Republik (Ministère de l’Enseignement supérieur, de la Recherche et de l’Innovation, MESRI) gefördert werden. In den gemeinsamen Forschungsprojekten sollen ernste Bedrohungen für die Gesundheit der französischen und deutschen Bevölkerung im Bereich der AMR adressiert werden. Darüber hinaus sollen durch die Verbundvorhaben die deutsch-französische Zusammenarbeit gestärkt und die sich aus der Kooperation ergebenden Synergien genutzt werden, um Fortschritte bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu erzielen.

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der unter http://anr.fr/ANR-FRDE-AMR-2019 eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden deutsch-französischen Konzeption von Projektskizzen zu beachten. Die vorliegende Förderrichtlinie ist die erste Bekanntmachung zur Stärkung der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich der AMR. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen im Rahmen einer zweiten Förderrichtlinie weitere Themen adressiert werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Verbundvorhaben von Konsortien, bestehend aus mindestens einem deutschen und mindestens einem französischen Partner in der anwendungsorientierten Forschung und experimentellen Entwicklung. Die deutsch-französische Kooperation muss dabei einen Mehrwert für das Forschungsprojekt darstellen. Die Projekte sollen einen hohen, bisher nicht erfüllten medizinischen Bedarf für die Gesundheit der französischen und deutschen Bevölkerung im Bereich der AMR adressieren. Durch die Projekte soll der Wissensstand auf diesem Gebiet erweitert und die Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen oder innovative Produkte gelegt werden, welche zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der AMR beitragen.
Die Projekte müssen dabei einem der folgenden Themengebiete zugeordnet werden können:

I. Mikrobiom-basierte Präventions- und Behandlungsstrategien

Die Projekte sollten sich auf Mechanismen der Entstehung von Antibiotika-resistenten Bakterien innerhalb des Mikrobioms, Wechselwirkungen zwischen Antibiotika-resistenten Bakterien und dem Rest des Mikrobioms oder auf Ansätze zur Beeinflussung oder Manipulation dieser Wechselwirkungen konzentrieren. Die Projekte können dabei präklinische und klinische Forschung abdecken, wobei explizit auf bereits existierende Biobanken und/oder gut etablierte Kohorten zurückgegriffen werden soll. Die Rekrutierung von Patienten ist im Rahmen dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen. Die Projekte müssen einen Technologie-Reifegrad zwischen 4 und 5 aufweisen (siehe „Guidelines for Applicants“ unter http://anr.fr/ANR-FRDE-AMR-2019 zur Erläuterung der  Technologiereifegrade).

II. Antibiotika mit neuen Wirkmechanismen

Die Projekte sollten sich auf die Entwicklung von neuen antibakteriell wirkenden Substanzen konzentrieren, die auf anderen Wirkmechanismen beruhen als die derzeit verfügbaren Antibiotika. Dies beinhaltet die FuE von z. B. Small Molecule Wirkstoffen, Peptiden/Proteinen, DNA-/RNA-basierten Wirkstoffen, Wirkstoffen natürlichen Ursprungs (Naturstoffe), Bakteriophagen oder Bakteriophagen-basierten Produkten.

Die Projekte sollten auf bereits identifizierten Leitstrukturen beruhen und sich auf die Charakterisierung dieser neuen Wirkstoffkandidaten und ihrer Wirkmechanismen konzentrieren. Darüber hinaus sollten die Projekte die Entstehung von Resistenzen gegenüber den neu entwickelten Wirkstoffen thematisieren. Im Rahmen der Projekte eingesetzte Methoden können dabei in vitro, ex vivo und in vivo Untersuchungen auf Spezifität, Toxizität und Aktivität umfassen. Förderfähig ist ebenfalls die Entwicklung von Herstellungsverfahren um die Produktion großer Mengen an Wirkstoffen gewährleisten zu können. Die Projekte können translationale Arbeiten aus den Bereichen der präklinischen und klinischen Forschung abdecken. Dies beinhaltet auch die klinische Forschung anhand von bereits existieren Biobanken und/oder gut etablierten Kohorten. Projekte in der Phase der frühen Grundlagenforschung (Screening) und klinische Studien sind jedoch ausgeschlossen. Die Projekte müssen einen Technologie- Reifegrad zwischen 3b und 5 aufweisen (siehe „Guidelines for Applicants“ unter http://anr.fr/ANR-FRDE-AMR-2019 zur Erläuterung der Technologiereifegrade).

III. Untersuchungen zur Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen sowie zur Krankheitslast mit Antibiotikaresistenten Erregern anhand von epidemiologischen, Modellierungs-, mikrobiologischen und zellbiologischen
Methoden

Die Projekte sollten verschiedene Methoden zur Beantwortung komplexer Fragestellungen zur Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen sowie verbesserte Vorgehensweisen zur Bestimmung der Krankheitslast mit Antibiotika-resistenten Krankheitserregern und verbesserte Verfahren zur Evaluation von Interventionsmaßnahmen einsetzen. Förderfähig sind sowohl theoretische als auch praktische Vorhaben oder eine Kombination von beiden. Ein Technologie-Reifegrad findet hierbei keine Anwendung. In den ersten drei Themengebieten werden nur Projektemit Bezug zu resistenten Bakterien aus der höchsten Kategorie der Prioritätenliste der WHO (Priority 1: CRITICAL http://www.who.int/medicines/publications/global-priority-listantibiotic-resistant-bacteria/en/) gefördert. Neben den drei Themengebieten zu Antibiotikaresistenzen befasst sich ein weiteres Themengebiet mit Resistenzen gegenüber Antimykotika:

IV. Untersuchung von pathogenen Mechanismen, Entwicklung von diagnostischen Methoden und Behandlungsstrategien für resistente Pilzinfektionen

Die Projekte sollten sich auf Infektionen konzentrieren, die durch resistente Hefen oder Pilze verursacht werden und im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung von entsprechenden resistenten Pathogenen stehen.
Das Themengebiet ist beschränkt auf invasive, sowohl chronische als auch akute Infektionen. Die Projekte müssen einen Technologie-Reifegrad zwischen 1 und 5 aufweisen (siehe „Guidelines for Applicants“ unter http://anr.fr/ANRFRDE-AMR-2019 zur Erläuterung der Technologiereifegrade). Es ist beabsichtigt maximal ein Vorhaben aus Themengebiet IV zu fördern. Die deutschen Verbundpartner sollen sich an den Empfehlungen zur guten wissenschaftlichen Praxis der DFG orientieren, die das BMBF seit dem Jahr 2002 übernommen hat http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_1310.pdf).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt in Deutschland sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird begrüßt. „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S.1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind grundsätzlich Verbundvorhaben der anwendungsorientierten Forschung und experimentellen Entwicklung aus mindestens einem deutschen Partner und mindestens einem französischen Partner. Die Vorhaben müssen jeweils einen deutschen und einen französischen Koordinator benennen, welche als primäre Ansprechpersonen für den jeweiligen Fördermittelgeber fungieren und für das interne Management verantwortlich sind. Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher oder technischer Fortschritt im Bereich der AMR, wobei die Projekte einen hohen medizinischen Bedarf in der Humanmedizin adressieren sollen.

Die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Infrastruktur wird vorausgesetzt. Die für die jeweiligen Forschungsziele erforderlichen Expertisen und Kapazitäten der Partner müssen adäquat in die Vorhaben eingebunden werden. Die Expertise der Partner muss durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten belegbar sein und anhand eines kurzen Lebenslaufs nachgewiesen werden (siehe „Guidelines for Applicants“ unter http://anr.fr/ANR-FRDE-AMR-2019). Die Antragstellenden haben bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Patentsituation für das im Antrag dargestellte Verfahren oder Produkt zu recherchieren, im Antrag darzustellen und schutzwürdige Ergebnisse entsprechend zu sichern. Bei der Planung des Vorhabens müssen die einschlägigen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Alle Antragstellenden sind verpflichtet, die im Vorhaben generierten Daten vor einer Publikation auf ihre Verwertbarkeit hin zu überprüfen und sofern notwendig die entsprechenden Schutzrechte (Patente) anzumelden. Darüber hinaus sollen die Daten innerhalb eines angemessenen Zeitraums unentgeltlich der Öffentlichkeit (Open-Access), unter Wahrung sämtlicher Rechte, für die Weiterverwendung bereitgestellt werden (siehe auch Nummer 6).
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können nur dann gefördert werden, wenn die Bonität des Unternehmens für die beantragte Laufzeit der Fördermaßnahme gesichert ist. Der Förderer behält sich daher vor, geeignete Unterlagen anzufordern. Anhand dieser ist nachzuweisen, dass die in den Vorhaben aufgeführten Ressourcen (insbesondere der Eigenanteil) der Antragsteller für die gesamte Laufzeit der Förderung aufgebracht werden können.Die Partner des deutsch-französischen Verbundvorhabens sollen ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung regeln. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen.

Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf; Bereich BMBF/Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte). Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen. Mitglieder des Begutachtungsgremiums (siehe Nummer 7.2.1) dürfen nicht an Projektvorschlägen beteiligt sein, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie eingereicht werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Im Rahmen der Förderrichtlinie ist beabsichtigt, deutsch-französische Verbundvorhaben mit einer für das jeweilige Projekt angemessenen Zuwendungssumme zwischen ca. 100 000 Euro und 1 Mio. Euro für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren zu fördern.

Die einzelnen Verbundpartner werden jeweils von dem für sie zuständigen Ministerium (MESRI für französische Partner, BMBF für deutsche Partner) unter Einhaltung der jeweiligen nationalen Regelungen gefördert. Ein gemeinsamer Projektstart aller Verbundpartner wird angestrebt. Die Projekte sollten hinsichtlich ihres Arbeits- und Finanzvolumens zwischen den französischen und deutschen Verbundpartnern ausgewogen sein.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten (zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Zum Nachweis der Finanzierbarkeit des Eigenanteils sind auf Verlangen Unterlagen zur Prüfung der Bonität vorzulegen. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Für den entstehenden vorhabenbedingten Mehraufwand sind im Rahmen der Projektförderung die laut „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017) und „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) definierten Kosten bzw. Ausgaben für die deutschen Verbundpartner zuwendungsfähig.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim unten angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zum Austausch und zur Vernetzung der geförderten Vorhaben sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie ein Kick-off-Meeting (in Frankreich) und eine Abschlussveranstaltung (in Deutschland) geplant. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist obligatorisch. Hierfür sollen in den Projektplänen Ressourcen vorgehalten werden. Publikationsgebühren, die im Rahmen von Open-Access-Veröffentlichungen anfallen (siehe hierzu Nummer 6), bzw. Gebühren für Publikationen, die für die Zielerreichung des Projekts notwendig sind, können erstattet werden. Die Vergabe von Dienstleistungs- bzw. FuE-Aufträgen sollte in einem angemessen Verhältnis zu den Projektkosten stehen. Außerdem ist von den Antragstellern zu begründen, warum diese Arbeiten für das Projekt notwendig sind und nicht durch einen Projektpartner bearbeitet werden können. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen
Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT)
Projektträger Globale Gesundheit – Bereich Wirkstoffforschung
Ansprechpartner: Dr. Karsten Rapsch
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefon: 0 30/31 00 78-4 98
Telefax: 0 30/31 00 78-2 47
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung und vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Einreichung von Projektskizzen (siehe Nummer 7.2.1) ist die Einreichungsplattform des Joint Call Secretariat (JCS) bei der französischen Förderorganisation Agence Nationale de la Recherche (ANR) zu nutzen (http://anr.fr/ANR-FRDEAMR-2019). Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen in der zweiten Antragsstufe ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Zunächst erfolgt ein internationales Begutachtungsverfahren der Projektskizzen. Einzelheiten sind in der gemeinsamen Bekanntmachung von BMBF und MESRI dargelegt (http://anr.fr/ANR-FRDE-AMR-2019). Darauf folgt für die deutschen Verbundpartner der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen das förmliche Antragsverfahren (siehe Nummer 7.2.2).

In der ersten Verfahrensstufe sind dem JCS bei ANR bis spätestens zum 27. Februar 2019 (13.00 Uhr CET) zunächst Projektskizzen für das deutsch-französische Verbundvorhaben in elektronischer Form über das Internetportal der französischen Förderorganisation ANR (http://anr.fr/ANR-FRDE-AMR-2019) durch den deutschen oder französischen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Projektskizzen müssen in englischer Sprache verfasst sein. Die zu nutzenden Vorlagen für die Projektskizze („proposal application form“) sowie Hinweise zum Aufbau und der Übersendung der Projektskizzen („guidelines for applicants“) befinden sich auf der URL der Publikation der gemeinsamen Bekanntmachung (http://anr.fr/ANR-FRDE-AMR-2019). Bei Verbundprojekten unter Beteiligung mehrerer deutscher Partner sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Projektskizze enthält neben allgemeinen Angaben zum Konsortium einen Abschnitt für die Projektbeschreibung („Project description“), der den Umfang von 20 Seiten (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Ränder jeweils 1,5 cm) nicht überschreiten darf. Die Projektbeschreibung muss unter anderem Angaben zu Hintergrund und Zielsetzung des Vorhabens, dem Stand der Wissenschaft und Technik, den Vorarbeiten der Verbundpartner sowie eine Beschreibung des Arbeitsplans, einen Balkenplan und einen Finanzierungsplan enthalten. Aus der Projektbeschreibung soll hervorgehen, inwieweit die deutsch-französische Kooperation einen Mehrwert für das Forschungsprojekt darstellt, welche Auswirkungen auf gesundheitspolitische Entscheidungen im Bereich AMR durch das Vorhaben zu erwarten sind und welches Konzept für die Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse besteht. Die Projektskizze enthält ebenfalls einen Kurzlebenslauf für die Projektleitung jedes Verbundpartners und eine Erklärung aller am Vorhaben beteiligten Projektleiterinnen bzw. Projektleiter, die mittels Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

In den Projektskizzen ist eine mögliche an deutsche Partner zu gewährende Projektpauschale bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken bereits im Finanzierungsplan unter der Kategorie „Overhead“ zu berücksichtigen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien unter Beteiligung eines international besetzten Begutachtungsgremiums bewertet (Einzelheiten sind in der gemeinsamen Bekanntmachung dargelegt, http://anr.fr/ANR-FRDE-AMR-2019):

  • wissenschaftlich-methodische Qualität und Innovationshöhe;
  • Projektorganisation und Qualität der Umsetzung, einschließlich Kompetenzen der Partner und Mehrwert der deutsch-französischen Kooperation;
  • wissenschaftliche Bedeutung und Nutzen des Vorhabens, einschließlich Auswirkungen auf die Gesundheit der französischen und deutschen Bevölkerung im Bereich der AMR.

Besonderes Augenmerk wird auf die wissenschaftliche Notwendigkeit und den Mehrwert der deutsch-französischen Kooperation, die transnationale Projektkoordination und die Arbeitsorganisation gelegt. Vor der Sitzung des Begutachtungsgremiums („Peer Review Panel“) erhält jedes Verbundvorhaben die Möglichkeit, sich zu Fragen, Anmerkungen und der Bewertung der Begutachtenden schriftlich zu äußern, um mögliche Missverständnisse oder sachliche Fehler der Begutachtenden deutlich zu machen („Rebuttal stage“). Hierfür haben die Interessenten eine Woche Zeit (30. April 2019 bis 7. Mai 2019). Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen im Rahmen einer Begutachtungssitzung ausgewählt. Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Verbundpartner der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal. bund.de/easyonline/). Hier können unter anderem Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden. Damit die Online-Version der Anträge Bestandskraft erlangt, müssen die elektronisch generierten Formulare zusätzlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Eine Vorlagefrist wird im Aufforderungsschreiben benannt. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben benannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind ausführliche Vorhabenbeschreibungen einzureichen, die die in der Projektskizze dargelegten Inhalte um folgende Informationen ergänzen:

  • exakte Meilensteinplanung;
  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan;
  • detaillierter Finanzierungsplan;
  • ausführlich dargestellter Verwertungsplan;
  • Begründung für die Notwendigkeit der Zuwendung;
  • gegebenenfalls Umsetzung von Auflagen oder Empfehlungen des Begutachtungsgremiums oder des Projektträgers.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Schlüssigkeit von Meilenstein- sowie Arbeits- und Ressourcenplanung;
  • Zuwendungsfähigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Schlüssigkeit des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzung der Richtlinie;
  • gegebenenfalls Umsetzung eventueller Auflagen und Empfehlungen aus der Skizzenbewertung und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls  erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden. Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/8364.php zu finden.

Berlin, den 21. Dezember 2018
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Andrea Spelberg

Anlage

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen. Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer  Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO). Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung entfallen;
  • 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i, ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i, iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann. Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der Kategorien nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Kategorisierung von Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung [Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO] wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI, ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen. Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
  • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder
  • durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

 

Quelle : Bundesministerium für Bildung und Forschung

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